Mängelhaftung im Werkvertrag: Rechte des Auftraggebers
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. § 634 BGB ordnet die Rechte des Bestellers in eine feste Reihenfolge, an deren Anfang die Nacherfüllung steht.
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Die Mängelhaftung im Werkvertrag regelt, was der Auftraggeber verlangen kann, wenn ein geliefertes Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Maßstab ist § 633 BGB, die Rechte stehen in § 634 BGB: zuerst Nacherfüllung, danach Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Im Webprojekt entscheidet über beides die Beschreibung des Werks.
Wann ein Sachmangel vorliegt: § 633 BGB
Das Gesetz prüft in drei Stufen, und die Reihenfolge ist bindend. Zuerst gilt die vereinbarte Beschaffenheit — alles, was im Vertrag und seinen Anlagen festgehalten ist. Ist dort nichts geregelt, zählt die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, also der Zweck, den beide Seiten dem Werk erkennbar zugedacht haben. Erst danach greift die gewöhnliche Verwendung: das, was man von einer solchen Anwendung üblicherweise erwarten darf.
Für ein Webprojekt folgt daraus eine einfache Rechnung: Je genauer die erste Stufe ausformuliert ist, desto seltener muss über die dritte gestritten werden. Wo nichts vereinbart wurde, entscheidet am Ende die Verkehrsanschauung — und die kennt weder den Zuschnitt des Vorhabens noch seine Vorgeschichte.
Mängelhaftung nach § 634 BGB: die Rechte des Bestellers
§ 634 BGB ordnet die Rechte in eine Stufenfolge, die der Auftraggeber nicht frei umsortieren kann:
- Nacherfüllung. Der Auftragnehmer erhält die Gelegenheit, den Fehler zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Diese Nachbesserung wird nicht gesondert vergütet — sie steckt im ursprünglich vereinbarten Preis.
- Selbstvornahme. Bleibt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung aus, darf der Besteller den Fehler selbst oder durch Dritte beheben lassen und den Aufwand ersetzt verlangen.
- Minderung. Der Preis wird um den Betrag herabgesetzt, um den das Werk im fehlerhaften Zustand weniger wert ist.
- Rücktritt. Bei einer erheblichen Abweichung kann der Besteller sich vom Vertrag lösen.
- Schadensersatz. Ersetzt wird, was über die Beseitigung hinaus entstanden ist, etwa eine notwendige Wiederholung von Prüfläufen.
Der Vorrang der Nacherfüllung hat eine praktische Seite, die im Alltag oft untergeht: Wer eine Abweichung feststellt, muss sie zuerst melden und nachbessern lassen. Wird der Dienstleister ohne Frist ausgetauscht und das Werk anderweitig repariert, gehen die weiteren Rechte regelmäßig verloren.
Mangel oder Änderungswunsch: die Grenze im Webprojekt
Die häufigste Auseinandersetzung im laufenden Vorhaben dreht sich nicht um Paragraphen, sondern um eine einzige Frage: Weicht die Anwendung von dem ab, was beschrieben wurde, oder soll sie etwas Neues können? Der erste Fall ist ein Fehler und wird ohne zusätzliche Rechnung behoben. Der zweite ändert den Vertragsgegenstand und wird als Nachtrag beschrieben, bewertet und beauftragt.
Drei Prüffragen trennen die Fälle zuverlässig:
- Steht das erwartete Verhalten in der Leistungsbeschreibung oder in einem freigegebenen Testfall? Dann liegt eine Abweichung vor.
- War der Fall bekannt, aber ausdrücklich ausgenommen? Dann ist er ein neuer Wunsch.
- Ist er nirgends erwähnt? Dann entscheidet der erkennbare Zweck — und beide Seiten schließen die Lücke besser schriftlich, bevor jemand daran arbeitet.
Wer diese Grenze nicht zieht, bekommt beides: einen Auftragsumfang, der still weiterwächst, und eine Fehlerliste, in der niemand mehr unterscheidet, was ursprünglich zugesagt war.
Browser, Endgeräte und Testfälle als Maßstab
Im Web hängt das Verhalten einer Anwendung von der Umgebung ab, in der sie geöffnet wird. Die Angabe, welche Browser und Endgeräte unterstützt werden, ist deshalb kein technisches Detail, sondern ein Stück Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Darstellung, die in einer nie genannten Umgebung bricht, lässt sich ohne diese Angabe kaum als Abweichung durchsetzen.
Brauchbar sind Festlegungen dieser Art: unterstützt werden die jeweils aktuelle und die vorangehende Version der benannten Browser; auf Mobilgeräten ab einer festgelegten Breite bleibt jede Funktion erreichbar; für die genannten Rollen laufen die freigegebenen Testfälle vollständig durch. Solche Sätze sind Abnahmemaßstab und Fehlerdefinition in einem — der Punkt, an dem die Abnahme und die spätere Gewährleistung zusammenfallen.
Beweislast und Verjährung nach der Abnahme
Mit der Abnahme dreht sich die Beweislast. Vorher muss der Auftragnehmer belegen, dass sein Werk vertragsgemäß ist; danach muss der Besteller belegen, dass eine Abweichung vorliegt und bereits bei der Übergabe angelegt war. Das ist der Grund, warum eine Übergabe ohne dokumentierten Prüflauf für den Auftraggeber teuer werden kann.
Zugleich beginnt die Verjährung der Ansprüche zu laufen; § 634a BGB knüpft ihre Länge an die Art des Werks. Weil die Einordnung von Software nicht einheitlich beurteilt wird, gehört die maßgebliche Frist ausdrücklich in den Vertrag und nicht in eine Fußnote. Ebenso gehört hinein, wie Abweichungen gemeldet werden: an welche Stelle, mit welchen Angaben, in welcher Einstufung nach Schwere.
Mängelhaftung in unseren Webprojekten
Wir halten zu jeder Etappe die Prüfschritte fest, die sie bestehen muss, und liefern das Protokoll dieser Läufe mit — damit nach der Übergabe nachvollziehbar bleibt, welcher Zustand angenommen wurde. Gemeldete Abweichungen ordnen wir vor der Bearbeitung ein: Fehler gegen den beschriebenen Stand oder neuer Wunsch. Fachliche Weisungen an die Entwickler laufen über unsere Projektleitung, Quellcode und Zugänge stehen dem Auftraggeber von Beginn an offen. Nach jeder Nachbesserung läuft dieselbe Prüfliste erneut, nicht nur der eine gemeldete Fall — sonst zieht eine Korrektur an anderer Stelle einen zweiten Fehler nach sich. Welche Etappen ein Projekt dabei durchläuft, beschreibt die Seite Softwareentwicklung.
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