Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: woran die Praxis den Unterschied erkennt
Nicht der Vertragstext entscheidet, sondern der Projektalltag: Weisungsrecht, Eingliederung und Berichtswege. Merkmale, Prüfkriterien und die Rechtsfolgen des AÜG im Überblick.
Aktualisiert am
Die Frage Werkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung entscheidet sich nicht am Vertragstext, sondern an der gelebten Praxis: Wer erteilt die fachlichen Weisungen, und in wessen Betriebsorganisation ist die Person eingegliedert? Stimmen Papier und Alltag nicht überein, gilt der Alltag. Für Auftraggeber ist das ein Haftungsthema, nicht nur eine Formfrage.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Begriffe und ersetzt keine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: der rechtliche Kern
Beim ergebnisbezogenen Vertrag nach den §§ 631 ff. BGB schuldet ein Unternehmen ein abgrenzbares Werk und erbringt es mit eigenen Leuten, eigenen Werkzeugen und eigenem Prozess. Der Auftraggeber beschreibt das Ziel und nimmt das Ergebnis ab; er verteilt keine Tagesaufgaben. Die Grundlagen dazu stehen im Artikel Werkvertrag: Ergebnis und Abnahme.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG stellt ein Unternehmen dem Kunden eigene Beschäftigte zur Verfügung. Der Kunde gliedert sie in seinen Betrieb ein und erteilt ihnen fachliche Weisungen. Diese Konstruktion ist zulässig, aber erlaubnispflichtig: Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit, und der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als solche bezeichnen.
Zwischen beiden liegt der Dienstvertrag nach § 611 BGB. Er schuldet eine Tätigkeit statt eines Werkes, hält die fachliche Steuerung aber ebenfalls beim Auftragnehmer – und rutscht deshalb in der Praxis am schnellsten über die Grenze.
Woran Prüfer die Eingliederung erkennen
Zoll, Rentenversicherung und Arbeitsgerichte bewerten das Gesamtbild. Wiederkehrende Merkmale sind:
- Weisungswege. Bekommt die Person Aufgaben von einem Teamleiter des Kunden oder von der Projektleitung ihres Arbeitgebers?
- Aufgabenzuschnitt im Vertrag. Steht dort ein abgrenzbares Werk mit Abnahmekriterien oder eine Person mit Verfügbarkeit an fünf Tagen je Woche?
- Arbeitsmittel und Umgebung. Eigene Repositorien, eigene Testumgebungen und ein eigener Review-Prozess sprechen für ein Werk; ausschließliche Arbeit in den Systemen und Abläufen des Kunden dagegen.
- Organisatorische Einbindung. Tägliche Abstimmungen des Kundenteams, Urlaubsabstimmung mit dessen Führungskraft, Aufnahme in interne Verteiler und Schichtpläne.
- Berichtsform. Abgerechnet und berichtet wird über gelieferte Ergebnisse oder über Anwesenheitszeiten.
- Austauschbarkeit. Verantwortet das Unternehmen das Ergebnis unabhängig von einer namentlich benannten Person?
Kein Merkmal entscheidet allein. Kritisch wird es, wenn mehrere zusammenkommen und der Vertrag etwas anderes behauptet.
Verdeckte Überlassung und Scheinselbständigkeit
Von verdeckter Überlassung spricht man, wenn ein Vertrag als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet ist, die Zusammenarbeit aber wie eine Überlassung abläuft. Der klassische Verlauf: Ein Projekt startet mit beschriebenem Liefergegenstand, nach einigen Monaten ist die Beschreibung überholt, der Entwickler nimmt an den täglichen Abstimmungen des Kunden teil und bekommt seine Aufgaben aus dessen Ticketsystem.
Scheinselbständigkeit ist der verwandte Fall bei Einzelunternehmern: Formal ein selbständiger Auftragnehmer, tatsächlich ein weisungsgebundener Beschäftigter. Beide Seiten können den Status vorab klären lassen – im Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Eine reine Vorsorgeklausel im Vertrag hilft nicht. Wer sich absichern will, muss die Zusammenarbeit selbst so organisieren, dass die Merkmale oben stimmen.
Ein Warnzeichen lässt sich ohne juristische Prüfung erkennen: Steht im Vertrag eine bestimmte Person mit Namen und wöchentlicher Verfügbarkeit statt eines Arbeitsergebnisses, ist die Richtung bereits vorgegeben. Verträge über Ergebnisse benennen Liefergegenstände und Abnahmekriterien, nicht die Anwesenheit einzelner Köpfe.
Rechtsfolgen ohne Erlaubnis nach dem AÜG
Fehlt die Erlaubnis, sind die Folgen für den Auftraggeber härter als für den Dienstleister:
- Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Zwischen der überlassenen Person und dem Kunden gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen.
- Sozialversicherung. Beiträge werden rückwirkend nachgefordert, dazu kommen steuerliche Folgen.
- Bußgelder. Das AÜG ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeit; der Rahmen reicht bis zu einer halben Million Euro.
- Persönliche Verantwortung. Werden Beiträge vorenthalten, steht auch die Geschäftsführung in der Haftung.
Auch bei erlaubter Überlassung gelten Grenzen: eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei demselben Kunden mit anschließender Unterbrechung von mindestens 3 Monaten sowie gleiche Bezahlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte nach 9 Monaten. Das sind Vorgaben des Gesetzes, keine Vertragsoption.
Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung im Projektalltag
Wir arbeiten ausschließlich auf Werk- und Dienstverträgen; eine Erlaubnis nach dem AÜG liegt nicht vor, eine Überlassung von Beschäftigten ist damit ausgeschlossen. Praktisch heißt das: Der Auftraggeber beschreibt Ziel und Umfang, die fachliche Steuerung und die Aufgabenverteilung laufen über unsere Projektleitung, gearbeitet wird in unseren Repositorien und Prozessen, und berichtet wird über gelieferte Ergebnisse. Wie ein Projekt danach zugeschnitten wird, zeigt die Seite Softwareentwicklung.
Passende Leistungen
Verwandte Begriffe
Sagen Sie uns, was am Ende da sein soll
Sie schildern die Aufgabe, wir sagen offen, ob sie zu uns passt. Passt sie nicht, nennen wir Ihnen den Grund.